Aktuelle Informationen zur Energieversorgung

Um Strom, Gas- und Wärmekund:innen zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 mehrere Gesetze verabschiedet. Dazu zählt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das eine einmalige Soforthilfe für Erdgas- und Wärme-Kund:innen vorsah. Es diente als Übergangslösung bis die geplante Gaspreis- und Wärmepreisbremse ab März 2023 als weitere Entlastungsmaßnahme greift. Die Hilfen kommen allen Kundengruppen gleichermaßen zu gute – Haushaltskund:innen und dem Gewerbe.

Preisbremsen für Strom, Gas/Wärme

Die Bundesregierung hat mehrere Gesetze zur Entlastung von Strom-, Gas- und Wärmekund:innen in 2022 verabschiedet. Bereits seit dem 1. Oktober 2022 gilt für Gas- und Wärmelieferungen eine reduzierte Umsatzsteuer.

Mit dem Stabilisierungsfondsgesetz ist ein umfangreiches Sondervermögen in Höhe von 200 Mrd. EUR vorhanden, welches schnell und gezielt für Entlastungen der Bürger:innen eingesetzt werden soll. Ende 2022 hatte die Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz den gesetzlichen Rahmen für die Dezember-Soforthilfe geschaffen. Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme verabschiedet.

Die Stadtwerke Oranienburg begrüßen diese Maßnahmen. Wir werden diese selbstverständlich umsetzen und unsere Kund:innen, wenn sie von den Hilfen profitieren, auf direkten Wege informieren.

Um die Belastung der Energie- und Wärmekund:innen infolge der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Grundlage ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für die Lieferung von Strom und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) für Gas und Wärme.

Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen lohnt. Sie sind einfach und pauschal – für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe. Auch für die Industrie wird die Unterstützung möglichst einfach fließen. Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme sollen vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gelten. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 behält sich die Bundesregierung vor. Wir werden die Entlastungsbeträge aus technischen Gründen erst in den Abschlagszahlungen ab April 2023 berücksichtigen. Selbstverständlich werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März 2023 angerechnet.

Die Preisbremsen werden in vielen Fällen dafür sorgen, dass eine eventuelle Erhöhung des monatlichen Abschlages gedämpft wird. Jede Kundin und jeden Kunden, die betroffen sind, informieren wir zeitnah mit einem individuellen Schreiben über diese Entlastungen.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen und deren Bruttoarbeitspreis 40 Ct/kWh übersteigt, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Die Differenz zum Energiepreis aus dem Energievertrag übernimmt die Bundesregierung. Niemand muss für diesen Anteil mehr bezahlen. Kommen Verbraucher:innen über die 80 Prozent dieses „Basis-Kontingents“, müssen Sie den vollen vertraglich vereinbarten Preis pro Kilowattstunde zahlen.

Die Strompreisbremse senkt direkt die monatliche Stromrechnung für Kund:innen, die einen höheren Arbeitspreis als 40 ct/kWh zahlen. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs. Das heißt, jeden Monat bezahlt man anteilig des Jahresverbrauchs. Mit der Strompreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 40 ct/kWh abgerechnet. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag voll bezahlt werden.

Auf unserer jährlichen Abrechnung rechnen wir dann den tatsächlichen Verbrauch an. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Strom den neuen höheren Preis des Energieversorgers. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strompreisbremse für die Industrie

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 Prozent des Verbrauchs (bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021) der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.

Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekund:innen erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis beim Energieversorger.

Die Gas- und Wärmepreisbremse senkt direkt die monatliche Gas- bzw. Wärmerechnung für Kund:innen, die einen höheren Arbeitspreis als 12 ct/kWh im Gas/ 9,5 ct/kWh in der Wärme zahlen. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Energieverbrauchs. Das heißt, jeden Monat bezahlt man anteilig des Jahresverbrauchs. Mit der Gas-/Wärmepreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 12 ct/kWh im Gas/ 9,5 ct/kWh in der Wärme abgerechnet. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag voll bezahlt werden.

Auf der jährlichen Abrechnung des Energieversorgers wird dann der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas/ Wärme den neuen hohen Preis des Energieversorgers. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gas- und Wärmepreisbremse für die Industrie

Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekund:innen erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Sie starten im März 2023 und gelten rückwirkend für Januar und Februar 2023. Wir werden die Entlastungsbeträge aus technischen Gründen erst in den Abschlagszahlungen ab April 2023 berücksichtigen. Selbstverständlich werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März 2023 angerechnet.

Über die genauen Entlastungsbeträge informieren wir unsere Kund:innen mit einem Brief, sofern sie von den Entlastungen profitieren.

Vorerst sind die Energiepreisbremsen bis Ende 2023 begrenzt. Die Bundesregierung kann sie eventuell um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängern. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Außerdem auch durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Wenn Sie mehr als 80 Prozent (Haushalte und kleinere Unternehmen) bzw. 70 Prozent (größere Unternehmen) Ihres Vorjahresverbrauchs überschreiten, müssen Sie den Preis aus ihrem aktuellen Versorgungsvertrag zahlen. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, dass Sie Energie sparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Energie-Spar-Seite.

Sie haben sich für einen im Marktvergleich sehr günstigen Tarif entschieden. Eine Förderung durch die Bundesregierung ist hier nicht vorgesehen.

Weiterführende Information und häufig gestellte Fragen rund um die Preisbremsen veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschatz auf diesen Seiten:

Strom:
FAQListe zur Strompreisbremse des Bundesministeriums für Umwelt und Klimaschutz

Gas/Wärme:

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse des Bundesministeriums für Umwelt und Klimaschutz

 

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Dezember-Sofort-Hilfe

Die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) den gesetzlichen Rahmen für die Dezember-Soforthilfe geschaffen.

Um Haushalt- und Gewerbekund:innen kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache Lösung entschieden: Erdgas- und Wärme-Kund:innen erhalten für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember geltenden Arbeitspreis. Hinzu kommt der Dezemberanteil Ihres Grundpreises.

Die Soforthilfe bekommen auch größere Unternehmen und Einrichtungen mit einer registrierten Leistungsmessung. Unabhängig vom Verbrauch werden auch größere Verbraucher:innen entlastet. Dazu zählt die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen mussten ihrem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen.

Bei einem vereinbarten Lastschrifteinzug haben wir den Dezember-Abschlag für Erdgas bzw. Wärme nicht abgebucht. Bei monatlichen Überweisungen an uns, mussten die Zahlungen für Dezember nicht geleistet werden.

Alle Kund:innen, die wir monatlich abrechnen und die keine Abschläge zahlen, bekamen die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Kund:innen, die von der Dezember-Soforthilfe profitieren, haben wir im November/Dezember 2022 informiert. Die von der Bundesregierung gezahlten Hilfen werden in unserer aktuellen Jahresabrechnung separat ausgewiesen.

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) legt fest, wie die Berechnung des Entlastungsbetrags umgesetzt werden soll. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Entlastungsbetrag von Ihrem regulären Gas/Wärme- Abschlag abweichen kann.

Für die Berechnung wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauches zu Grunde gelegt und mit dem im Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis multipliziert. Hinzu kommt der Dezemberanteil des Grundpreises.

Beispielrechnung für eine Prognose eines Jahresverbrauchs von 24.000 kWh (September 2022):

Grundpreis: 120,00 EUR/Jahr / 365 Tage x 31 Tage = 10,19 EUR

Arbeitspreis: 24.000 kWh / 12 Monate x 10 ct/kWh = 200,00 EUR

Entlastungsbetrag der Dezember-Soforthilfe: = 210,19 EUR

Kund:innen der Stadtwerken Oranienburg bezahlen maximal 10 Abschläge pro Jahr. Daher kann es zu Abweichungen zwischen dem Abschlag und dem beantragten Entlastungsbetrag kommen. In der nächsten Jahresabrechnung weisen wir die Summe der Abschlagszahlungen und die Höhe des Entlastungsbetrages separat aus.

Ein wichtiger Hinweis: Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die an unsere Kund:innen gelieferte Gas- oder Wärmemenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PwC zu senden. Diese Informationspflicht betrifft auch Informationen zur vertraglichen Kundenbeziehung. PwC wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dazu beauftragt, im Zuge der Erstattung der Soforthilfe an die Versorgungsunternehmen eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Dazu werden diese Daten notwendig.

In unserer Übersicht finden Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst.

Gasumlagen

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Gasspeicherumlage eingeführt. Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt aktuell 0,145 ct/kWh (netto) bzw. 0,155 ct/kWh (brutto).

Wegen zu geringer Gasvorräte in unseren Gasspeichern und dem Risiko, dass kein russisches Gas mehr bezogen werden kann, hat die Bundesregierung verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Diese wurden auch im EnWG verankert. Die THE (Trading Hube Europe) als Marktgebietsverantwortliche ist dafür zuständig, die Vorgaben für die Befüllung der Gasspeicher einzuhalten. Zusätzliche Kosten, die durch diese Vorgaben entstehen, sollen durch Gasspeicherumlage ausgeglichen werden. Ziel sind gut gefüllte Gasspeicher, um ohne Versorgungsengpässe durch den Winter zu kommen.

Die Gasbeschaffungsumlage, kurz Gasumlage, sollte ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden. Für das vierte Quartal 2022 wurde sie auf 2,419 Cent je Kilowattstunde (2,88 ct/kWh brutto) festgesetzt. Am 29. September 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass die Gasbeschaffungsumlage kurzfristig vor ihrem Inkrafttreten wieder abgeschafft werden soll. Die gesetzlichen Vorgaben haben wir kurzfristig rückabgewickelt. Damit wurden Ihre Preise durch die Gasbeschaffungsumlage nicht belastet.

Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wurde ab dem 1. Oktober 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Reduzierung geben die Stadtwerke Oranienburg selbstverständlich an ihre Kunden:innen weiter. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben haben wir den reduzierten Steuersatz in der aktuellen Jahresabrechnung berücksichtigt.

Mit uns sparen Sie Energie

Energie sparen ist nicht nur gut für unsere Umwelt – ein verantwortungsvoller Umgang mit unseren Ressourcen schont auch Ihren Geldbeutel. Mit geringem Aufwand lässt sich bei Heizkosten, Strom, Wasser und Wärme schon viel erreichen. Wir unterstützen Sie beim sparsamen Umgang mit unserer Energie. Mit unserem kostenlosen Strom-Messgerät behalten Sie zusätzlich Ihren Energieverbrauch im Blick.