FERNWÄRME
UNSERE FERNWÄRME. FÜR SIE.
ORIGINALWÄRME.Zukunftsfähige Fernwärme der Stadtwerke
XYZ
Wir versorgen rund 6.000 Wohnungen mit Fernwärme für Heizung und Warmwasser.
Wir bieten Ihnen eine sichere Wärmeversorgung aus unserem Fernwärmenetz und darüber hinaus individuelle, dezentrale Lösungen.
Durch den Anschluss Ihres Gebäudes an unser Fernwärmenetz erfüllen Sie gegenwärtig die sich aus § 71 GEG ergebenden Anforderungen an Ihre Heizungsanlage, da unsere Fernwärmenetze die jeweiligen Voraussetzungen des § 71b GEG erfüllen.
Unser Fernwärme-Netzgebiet

Preise für die Fernwärmeversorgung im Netzgebiet der Stadtwerke Oranienburg GmbH
Die veröffentlichten Preise gelten ab dem 01. Juli 2025.
Der Preis für die Fernwärmelieferung setzt sich aus Arbeits- und Leistungspreis zusammen. Der Leistungspreis deckt die Kosten, die für die Errichtung, Wartung und den Betrieb der Versorgungsanlagen unabhängig vom eigentlichen Verbrauch entstehen. Der Arbeitspreis deckt die Kosten für den Brennstoffeinsatz bei der Fernwärmeerzeugung und ist verbrauchsabhängig. Der CO2-Preis ist ein Emissionspreis zur Berücksichtigung der Mehrkosten auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) und ist ebenfalls verbrauchsabhängig. Der Wärmepreis Gasspeicherumlage berücksichtigt die Mehrkosten aufgrund § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (ENWG) und ist ebenfalls verbrauchsabhängig.
Für die Berechnung Ihrer Wärmekosten benötigen Sie die Anschlussleistung in Kilowatt (kW) und den Wärmeverbrauch pro Jahr in Megawattstunden (MWh).
Leistungspreis je kW Anschlusswert
EUR/Jahr (brutto)
Arbeitspreis
EUR/MWh (brutto)
Fernwärme
87,08
131,96
CO2-Preis
–
15,42
Wärmepreis Gasspeicherumlage
–
4,60
Alle Bruttopreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der AVBFernwärmeV sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Oranienburg GmbH in den jeweils gültigen Fassungen. Preisanpassungsregelungen sind den Wärmeversorgungsverträgen und den jeweils gültigen Preisblättern zu entnehmen.
nach §1a Abs. AVBFernwärmeV










